Mit den zum 11. Juni 2010 in Kraft tretenden Änderungen für Verbraucherkreditverträge ergeben sich u.a. auch für den Vermittler zwingende umfangreiche Informationspflichten.
Hiernach hat der Vermittler gem. Artikel 247 § 13 Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 655 a ff. BGB mit dem Kunden einen Darlehensvermittlervertrag abzuschließen und den Kunden vor Abschluss des Darlehensvermittlervertrages über die nachfolgenden Punkte zu unterrichten (vorvertragliche Informationspflicht):
-die Höhe der vom Vermittler vom Kunden/Darlehensnehmer verlangten Vergütung
-die Tatsache, ob der Vermittler von der Darlehensgeberin und/oder Dritten (z.B. der Vertriebsorganisation) ein Entgelt erhält, sowie dessen Höhe soweit diese -zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt sind
-die einzelnen vom Darlehensvermittler verlangten Nebenentgelte sowie deren Höhe soweit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt sind
-den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob der Vermittler ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird
die ladungsfähige Anschrift des Vermittlers.
Weiterhin ergeben sich aus den Änderungen für Verbraucherkreditverträge für den Darlehensgeber umfangreiche Erläuterungspflichten (Europäisches Standardisiertes Merkblatt), die gem. § 655a Abs.2 BGB auch den Darlehensvermittler treffen.
